Zum 1. Januar 2015 wurde das Mess- und Eichgesetz geändert. Einige Änderungen betreffen die Verwendung von Messwerten.
Messwerte werden insbesondere dort verwendet, wo eine Abrechnung erfolgt, also auch beim Wasser.
Daher ein wichtiger Hinweis in eigener Sache: Jeder Messwerteverwender unterliegt nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz einer Kontrollpflicht. Er hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen einhält und sich vom Messgeräteverwender bestätigen zu lassen, dass er seine Verpflichtungen erfüllt.
Die von uns eingesetzten Messgeräte erfüllen die gesetzlichen Anforderungen und wir erfüllen die für Messgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen.
Die entsprechende Erklärung können Sie downloaden!